Einmalige Provision; die als Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit entgegengenommen wird; zählt zu den Einkünften aus Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz
Eine sonstige Leistung
i. S. des
§ 22 Nr. 3
EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das
Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung
auslöst. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das
Entgelt) durch das Verhalten der Steuerpflichtigen veranlasst ist. Ausreichend
ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun gewährte
Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der
erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre
zu. Erhält der Innendienst-Mitarbeiter einer
Lebensversicherungsgesellschaft von dieser für die einmalige Vermittlung
eines Lebensversicherungsvertrags mit seinem Ehegatten eine Provision,
zählt diese zu den Leistungen i. S. des
§ 22 Nr. 3
EStG.
§ 22 Nr. 3
EStG ist hinreichend tatbestandlich bestimmt
(Art. 20 Abs. 3
GG, Rechtsstaatsprinzip). Der Grundsatz der Normenklarheit
ist nicht verletzt; der Tatbestand des
§ 22 Nr. 3
EStG ermöglicht es insbesondere dem
Steuerpflichtigen, seine sachliche Steuerpflicht zu erkennen. Die Anwendung des
§ 22 Nr. 3
EStG führt nicht zu einer
Art. 3 Abs. 1
GG verletzenden Steuerbelastung der Ehegatten. Denn die
Gleichheit im Belastungserfolg wird - anders als z. B. bei der
Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 - nicht durch die rechtliche
Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2263 Nr. 12 EStB 2007 S. 448 Nr. 12 HFR 2008 S. 65 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3675 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2007 S. 3942 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 11 ZAAAC-61535