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Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus Nachsteuer gem. § 37 KStG
Bezug:
Mit (BStBl 2005 II S. 526) hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Regelung des § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde.
Im Hauptsacheverfahren hat nunmehr das (EFG 2007, S. 1271–1272) entschieden, dass, wenn eine Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft noch in demselben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter weitergegeben wird, sich in Anlehnung an das „alte” Körperschaftsteuerrecht ergibt, dass das durch die sogenannte Nachsteuer auf die Vorwegausschüttung entstandene Körperschaftsteuerguthaben bereits für die Körperschaftsteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums der („doppelten”) Ausschüttung genutzt werden kann. Eine vorhergehende gesonderte Feststellung zum Ende des Vorjahres ist nicht erforderlich.
Die vom Finanzamt eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 42/07 anhängig. Weitere Revisionen sind unter den Az. I R 20/0...