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Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2006
I. Grundsatzverfügung, EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800
Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG-Kartei NW zu §§ 13, 13a Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die Zeitraum unabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.
Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.
II. Gesetzliche Änderungen
Bilanzberichtigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, hat der Stpfl. den Bilanzierungsfehler nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen (§ 153 AO).
Die Bilanzberichtigung hat grundsätzlich an der Fehlerquelle, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden kann (Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs). Das galt bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auch dann, wenn dadurch die auf den vorangegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden konnte...