Mehraufwendungen für eine Wohnung bei doppelter Haushaltsführung; häusliches Arbeitszimmer in Wohnung am Beschäftigungsort
Leitsatz
Der Abzug von Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung ist auf das nach objektiven
Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche begrenzt. Die Grenze
für den notwendigen Wohnbedarf hat sich daran zu orientieren, welcher
Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson
erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen
Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand
beibehalten hat. Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu
Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sind Mehraufwendungen
notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis
zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und
Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2272 Nr. 12 HFR 2008 S. 64 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 8 EAAAC-62177