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BFH Urteil v. - VI R 24/05

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1, GG Art. 13

Mehraufwendungen für eine Wohnung bei doppelter Haushaltsführung; häusliches Arbeitszimmer in Wohnung am Beschäftigungsort

Leitsatz

Der Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche begrenzt. Die Grenze für den notwendigen Wohnbedarf hat sich daran zu orientieren, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat. Im Hinblick auf die von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten sind Mehraufwendungen notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2272 Nr. 12
HFR 2008 S. 64 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 8
EAAAC-62177

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