Zufluss von Darlehenszinsen bei einem beherrschenden Gesellschafter
Leitsatz
Bei beherrschenden
Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im
Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Diese Zuflussregel gilt
jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine
zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Als Zahlungsunfähigkeit ist nur
das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des
Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im
Wesentlichen zu berichtigen. Dies ist vor dem "Zusammenbruch" des
Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung
des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners noch nicht gestellt wurde. Von Zahlungsunfähigkeit einer GmbH
kann nicht gesprochen werden, wenn Forderungen anderer Gläubiger beglichen
werden, so dass zur Befriedigung der Forderung des beherrschenden
Gesellschafters keine Mittel mehr verbleiben oder wenn die GmbH vorhandene
Mittel für Zwecke verwendet, die ihr im Interesse einer erfolgreichen
Betriebsführung vordringlich erscheinen. Eine das Zufließen
i. S. des
§ 11 EStG
bewirkende Verfügung des beherrschenden Gesellschafters über seine
Forderung gegen die von ihm beherrschte GmbH ist bereits dann gegeben, wenn
Mittel vorhanden waren oder hätten bereitgestellt werden können, um
seine Forderung zu erfüllen, oder wenn sich die GmbH die zur
Erfüllung der Forderung notwendigen Mittel durch Kreditaufnahme hätte
beschaffen können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2249 Nr. 12 EStB 2007 S. 447 Nr. 12 HFR 2008 S. 128 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 9 DAAAC-62186