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OFD Hannover - S 0623 - 1106 - StO 141

Aussetzung der Vollziehung

(Hinweise zum Anwendungerlass zur Abgabenordnung vom i. d. F. vom )

Zu Nr. 5.4.2

In der Praxis bestehen Probleme beim Informationsaustausch zwischen den für die Grundlagenbescheide und den für die Folgebescheide zuständigen Finanzämtern. Trotz vorliegender Anweisungen (z. B. Nr. 5.4.2 des AEAO zu § 361) werden die für die Folgebescheide zuständigen Finanzämter nicht immer über die Beendigung der AdV eines Grundlagenbescheides unterrichtet.

Damit eine zeitgerechte Aufhebung der AdV des Folgebescheides möglich ist, haben die Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzämter den Wohnsitzfinanzämtern die Beendigung der AdV des Grundlagenbescheides durch Vordruck AO(S) 44 A (Beendigung der Aussetzung der Vollziehung) umgehend mitzuteilen. In begründeten Fällen sollen die Wohnsitzfinanzämter beim Betriebs- bzw. Beteiligungsfinanzamt den Stand des Einspruchsverfahrens erfragen. Dies gilt insbesondere für Aussetzungsfälle mit hohen und/oder bereits seit längerem ausgesetzten Beträgen. Diesen Fällen müssen die Sachgebietsleiter aufgrund Ihrer Dienst- und Fachaufsicht erhöhte Aufmerksamkeit schenken.

Zu Nr. 8.2

1.

Mit der Beendigung der AdV nach Erlass der Einspruchsentscheidung endet auch die dadurch eingetretene Unterbrechung der Zahlungsverjährung und es beginnt eine neue Verjährungsfrist (). Wegen dieser Folgen für die Zahlungsverjährung darf nach Klageerhebung nicht „stillschweigend” AdV (weiter) gewährt werden. Es muss vielmehr zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung eine (erneute) AdV bekannt gegeben werden.

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