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BFH Beschluss v. - X B 18/03

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116, FGO § 119, ZPO § 41, AO § 163

Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

Die Erhebung einer Steuer kann nur dann sachlich unbillig sein, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, jedoch im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. In diesem Sinne muss ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers bestehen. Eine Unbilligkeit kann sich nicht aus Umständen ergeben, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Anderenfalls würde durch die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen die vorgesehene Besteuerung außer Kraft gesetzt. Das steht weder der Finanzverwaltung noch den Gerichten zu. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO wie für den Erlass nach § 227 AO. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Verwaltung bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht befugt ist, aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen oder zur Wiedergutmachung von Unrecht die gesetzlich geschuldete Einkommensteuer ganz oder teilweise nicht zu erheben .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 102 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 5
AAAAC-62511

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