Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Die Erhebung einer Steuer kann
nur dann sachlich unbillig sein, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Buchstaben
des Gesetzes entspricht, jedoch im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des
Gesetzes nicht vereinbar ist. In diesem Sinne muss ein Überhang des
gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers bestehen.
Eine Unbilligkeit kann sich nicht aus Umständen ergeben, die der
Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Anderenfalls würde durch die
Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen die vorgesehene Besteuerung
außer Kraft gesetzt. Das steht weder der Finanzverwaltung noch den
Gerichten zu. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die
abweichende Steuerfestsetzung nach
§ 163 AO wie
für den Erlass nach
§ 227 AO. Es
ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Verwaltung bei
Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht befugt ist, aus sozial-
und wirtschaftspolitischen Gründen oder zur Wiedergutmachung von Unrecht
die gesetzlich geschuldete Einkommensteuer ganz oder teilweise nicht zu erheben
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 102 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 5 AAAAC-62511