Gesetze: UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. bRichtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 3 Anhang H Kategorie 5
Verfassungsgemäße Typisierung der ermäßigten Umsatzbesteuerung bestimmter Taxifahrten
Leitsatz
1. Soweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999 Taxifahrten unterschiedlich behandelt werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, während dies für Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet, ist dies als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß.
2. Hin- und Rückfahrt sind eine (einheitliche) Beförderungsleistung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1993/1999, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet („Wartefahrt”). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später —sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung— wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert („Doppelfahrt”).
3. Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt. Dass dies z.T. unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die „Leerfahrt” berechnet wird, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
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Fundstelle(n): BStBl 2008 II Seite 208 BB 2007 S. 2556 Nr. 47 BFH/NV 2007 S. 2433 Nr. 12 BStBl II 2008 S. 208 Nr. 5 DB 2007 S. 2691 Nr. 49 DStRE 2008 S. 183 Nr. 3 DStZ 2008 S. 55 Nr. 3 GStB 2008 S. 10 Nr. 3 HFR 2008 S. 62 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2007 S. 4048 StB 2007 S. 444 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2007 S. 872 UR 2007 S. 903 Nr. 23 UStB 2008 S. 4 Nr. 1 UVR 2008 S. 34 Nr. 2 BAAAC-62541