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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 1978/20 - St 111

Einbringungsfälle nach § 24 UmwStG;
Fehlerquellen und Checklisten

1. Grundprinzip des § 24 UmwStG

Gewährung von Gesellschaftsrechten

§ 24 UmwStG begünstigt die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

Grundsätze:

  • Einbringender

    Einbringender kann eine natürliche Person, eine Körperschaft oder auch eine Personengesellschaft sein.

  • Wertansatzwahlrecht

    Die aufnehmende Personengesellschaft hat ein Wertansatzwahlrecht (Buchwerte, Teilwerte oder Zwischenwerte; für Einbringungen nach dem : gemeine Werte statt Teilwerte).

  • Bindungswirkung des Wertansatzes

    Bindungswirkung: Der Wertansatz bei der übernehmenden Personengesellschaft gilt als Veräußerungspreis für das übergehende Vermögen. Wird das übergehende Vermögen mit einem höheren Wert als dem Buchwert angesetzt, entsteht auf der Seite des Einbringenden ein Einbringungsgewinn. Bei Teilwertansatz ist der Gewinn ggf. nach §§ 16, 34 EStG begünstigt.

2. Fehlerquellen und Praxishinweise

Fehlerquellen

Der Bundesrechnungshof hat vor einiger Zeit die steuerliche Behandlung der Einbringung freiberuflicher Praxen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Personengesellschaften nach § 24 UmwStG geprüft. Aus dem Prüfungsbericht sowie aus bekannt gewordenen Einzelfällen er...

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