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Änderung des Anwendungserlasses zurAbgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl 2007 I S. 530) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 93 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in der bis zum geltenden Fassung”
Nach Nr. 2.9 wird folgende neue Nummer eingefügt:
„2.10 § 93 Abs. 7 in der Fassung von Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom ( BGBl 2007 I S. 1912; BStBl 2007 I S. 630) tritt erst am in Kraft (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008).”
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Kontenabruf nach § 93 Abs. 8
Ab dem dürfen die für die Verwaltung der in § 93 Abs. 8 Satz 1 abschließend aufgezählten Gesetze zuständigen Behörden das Bundeszentralamt für Steuern ohne Zwischenschaltung der Finanzämter ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen.”
In Nummer 2 der Regelung zu § 172 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
„Das Finanzamt darf den Steuerbescheid aufgrund eines schlichten Ä...BStBl 2007 II S. 503