Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen
Vermögensverfalls
Leitsatz
§ 46 StBerG geht bei Vorliegen
des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus,
dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und
gestattet nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der
Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die
Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen
Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt. Die für den
Widerruf geltende Frist gem.
§ 164a Abs. 1
StBerG i. V. mit § 131 Abs. 2
Satz 2,
§ 130 Abs. 3
AO beginnt nicht bereits mit der Kenntnis der
Steuerberaterkammer vom Eintritt des Vermögensverfalls zu laufen, sondern
erst dann, wenn die Steuerberaterkammer zu der Überzeugung gelangt ist,
dass dem betroffenen Steuerberater der Nachweis nicht gelungen ist, dass die
Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht
gefährdet sind. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass weder
Art. 19 Abs. 4
GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip mehr als eine
gerichtliche Instanz gewährleisten. Dafür, dass in berufsrechtlichen
Streitigkeiten von Steuerberatern dem Steuerberater zwei Tatsacheninstanzen
eröffnet sein müssen, damit er entscheidungserhebliche Tatsachen, die
vorzubringen in der ersten Instanz versäumt worden ist, in der zweiten
Instanz vortragen kann, gibt es jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen
Anhaltspunkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 116 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4248 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 366 ZAAAC-63035