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BFH Beschluss v. - VII B 18/07

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Leitsatz

§ 46 StBerG geht bei Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt. Die für den Widerruf geltende Frist gem. § 164a Abs. 1 StBerG i. V. mit § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 AO beginnt nicht bereits mit der Kenntnis der Steuerberaterkammer vom Eintritt des Vermögensverfalls zu laufen, sondern erst dann, wenn die Steuerberaterkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem betroffenen Steuerberater der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip mehr als eine gerichtliche Instanz gewährleisten. Dafür, dass in berufsrechtlichen Streitigkeiten von Steuerberatern dem Steuerberater zwei Tatsacheninstanzen eröffnet sein müssen, damit er entscheidungserhebliche Tatsachen, die vorzubringen in der ersten Instanz versäumt worden ist, in der zweiten Instanz vortragen kann, gibt es jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Anhaltspunkt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 116 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4248
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 366
ZAAAC-63035

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