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BFH Urteil v. - VIII R 77/05

Gesetze: EStG § 18, EStG § 15 Abs. 3, FGO § 40, FGO § 48, FGO § 65, FGO § 126

Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte; freiberufliche Personengesellschaft; Klagebefugnis der Feststellungsbeteiligten gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung

Leitsatz

Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise - mangels Eigenverantwortlichkeit - gewerblich, ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Gesellschafter können jedoch die Leitung und die Arbeit an den einzelnen Aufträgen teilen. Dabei ist es für die Qualifikation als freiberufliche Tätigkeit unschädlich, wenn sich ein Gesellschafter nur mit besonders wichtigen und schwierigen, ein anderer nur mit einfachen und weniger bedeutsamen Aufträgen beschäftigt. Allerdings vermag auch eine besonders intensive leitende Tätigkeit die eigenverantwortliche Tätigkeit nicht zu ersetzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 53 Nr. 1
EStB 2008 S. 14 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 9
IAAAC-63045

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