Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte; freiberufliche Personengesellschaft; Klagebefugnis der Feststellungsbeteiligten gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung
Leitsatz
Erbringen die Gesellschafter
einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und
teilweise - mangels Eigenverantwortlichkeit - gewerblich, ist ihre
Tätigkeit nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die
Gesellschafter können jedoch die Leitung und die Arbeit an den einzelnen
Aufträgen teilen. Dabei ist es für die Qualifikation als freiberufliche
Tätigkeit unschädlich, wenn sich ein Gesellschafter nur mit besonders
wichtigen und schwierigen, ein anderer nur mit einfachen und weniger
bedeutsamen Aufträgen beschäftigt. Allerdings vermag auch eine
besonders intensive leitende Tätigkeit die eigenverantwortliche
Tätigkeit nicht zu ersetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 53 Nr. 1 EStB 2008 S. 14 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 9 IAAAC-63045