Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes
oder zivilen Ersatzdienstes – jenseits des 27. Lebensjahres
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der
Kindergeldgewährung über das 27. Lebensjahr hinaus nach
§ 32 Abs. 5
EStG.
Mit
§ 32 Abs. 5
Satz 1 EStG wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich
dafür schaffen, dass – abweichend von der Rechtslage vor
Inkrafttreten des
JStG 1996 – Kinder
während der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Nach Vollendung des 27.
Lebensjahres kann nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder
Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
Die Gewährung von
Kindergeld während des Grundwehrdienstes/zivilen Ersatzdienstes vermag den
Wortlaut des
§ 32 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG nach Sinn und Zweck
jedenfalls dann nicht einzuschränken, wenn die Gewährung darauf
beruht, dass der Leistungszeitraum für das Kindergeld nach dem sog.
Monatsprinzip bemessen ist.