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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 228/05

Gesetze: InvZulG 1999 § 3, FGO § 100 Abs. 1

Gewährung von Investitionszulage 2000

Leitsatz

Gibt es mehrere mögliche Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InvZulG 1999 für die Investitionszulage, so kommt es allein auf die in § 3 Abs. 1 S. 3 InvZulG 1999 getroffene Kollisionsregelung an, wonach der Hersteller vorrangig vor dem Erwerber Anspruch auf Gewährung der Investitionszulage hat. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Hersteller und Erwerber gelten nicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 87 Nr. 4
ZAAAC-63651

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