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BAG Urteil v. - 1 AZR 340/06

Gesetze: KSchG § 1a; BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 112; Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster § 26 Abs. 1; Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster § 38 Abs. 1 Nr. 11

Leitsatz

1. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG in der gesetzlichen Höhe des §1a Abs. 2 KSchG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat.

2. Kollektivrechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung können die Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 1a KSchG vorsehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 2810 Nr. 51
DB 2007 S. 2600 Nr. 47
NJW 2008 S. 169 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2008 S. 1838
SJ 2008 S. 41 Nr. 3
ZIP 2008 S. 90 Nr. 2
ZAAAC-63719

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