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BGH Urteil v. - I ZR 136/05

Gesetze: ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 341 Abs. 2; ZPO § 418; ZPO § 419; ZPO § 542 Abs. 1

Leitsatz

a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.

b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweiskraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 218 Nr. 3
HAAAC-63777

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