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BGH Urteil v. - III ZR 277/06

Gesetze: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) Art. 8; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom (BGBl. I S. 2885) § 6; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom (BGBl. I S. 2885) § 1 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) Art. 8 Abs. 1; BGB § 315

Leitsatz

a) § 6 Abs. 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom (BGBl. I S. 2885) betrifft nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und Selbstabfertigern und schließt es nicht aus, von Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Flughafens zu erheben.

b) Eine solche Entgelterhebung ist auch mit Art. 8 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) vereinbar, der mit Blick auf den Zweck der Richtlinie, den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, ebenfalls allein das Verhältnis zwischen Flughafenunternehmern und Abfertigern einschließlich der Selbstabfertiger betrifft und Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer nicht erfasst.

c) Eine gemeinsame Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller zu einem Vertragskonzern verbundenen Flughäfen eines Flughafensystems hält sich im Rahmen des von § 315 BGB eingeräumten Spielraums.

d) Eine derartige Gesamtkostenbetrachtung ohne Erschwerung oder Vereitelung des Marktzugangs stellt keine Maßnahme der Verkehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) dar.

e) § 1 Abs. 2 BADV gebietet nicht die gesonderte Festsetzung von Nutzungsentgelten für jeden einzelnen Flughafen eines Flughafensystems.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1536 Nr. 21
RIW 2008 S. 160 Nr. 3
RAAAC-63791

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