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BGH Urteil v. - VIII ZR 141/06

Gesetze: BGB § 307 Ba; BGB § 307 Cf; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. a; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b; BGB § 310 Abs. 1

Leitsatz

a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2709 Nr. 49
DNotZ 2008 S. 365 Nr. 5
NJW 2007 S. 3774 Nr. 52
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2008 S. 2029
YAAAC-63809

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