a) Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.
b) Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 2591 Nr. 48 DNotZ 2008 S. 277 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2008 S. 224 ZIP 2007 S. 2206 Nr. 47 IAAAC-63823