Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen stellen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 EStG dar
Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des BFH
sind geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen im Regelfall Anreizlohn für die
Laufzeit und stellen deshalb eine Vergütung für eine mehrjährige
Tätigkeit i. S. des
§ 34 Abs. 3
EStG a. F. dar, wenn zwischen Einräumung
und Erfüllung der Option eine Beschäftigungszeit von mehr als
zwölf Monaten liegt. Die danach anwendbare sog. Drittelungsregelung
entfällt nicht deswegen, weil dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen
eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang
einheitlich ausgeübt worden ist. Diese Grundsätze gelten entsprechend
für
§ 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002.
§ 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG ist die Nachfolgevorschrift des
§ 34 Abs. 3
EStG a. F. Durch den Wegfall dieser Vorschrift
war die Einbeziehung der Vergütungen für mehrjährige
Tätigkeiten in die allgemeine Regelung des Abs. 2 notwendig geworden. Zwar gehörten die genannten
Vergütungen bis zur Neuregelung nach der Systematik des Abs. 2 nicht
zu den außerordentlichen Einkünften. Der BFH ist jedoch stets davon
ausgegangen, dass es sich auch bei den Vergütungen für
mehrjährige Tätigkeiten um außerordentliche Einkünfte
handeln müsse. Insofern führte die Wiedereinbeziehung dieser
Vergütungen in den Regelungszusammenhang des Abs. 2 durch das StEntlG
1999/2000/2002 nicht zu einer Neubewertung der entsprechenden Leistungen
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 46 Nr. 1 KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2007 S. 4713 DAAAC-63855