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BFH Urteil v. - VII R 39/05

Gesetze: AO § 34; AO § 69; EStG § 41a; InsO § 130; InsO § 142

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs

Leitsatz

In einem Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH kann sich ein - den Schuldvorwurf einschränkender - Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben, der eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO mangels Verschuldens ausschließt. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Geschäftsführer vor diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Denn gerade in der finanziellen Krise ist von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plant und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithält, von denen er weiß, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht. Die Kausalität einer Pflichtverletzung nach § 69 AO für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden kann nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 18 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 4
SAAAC-63863

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