Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs
Leitsatz
In einem Zeitraum von drei Wochen
ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH kann
sich ein - den Schuldvorwurf einschränkender - Widerstreit
zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der
Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben, der eine Haftung des
GmbH-Geschäftsführers nach
§ 69 AO
mangels Verschuldens ausschließt. Dies gilt jedoch nicht in den
Fällen, in denen der Geschäftsführer vor diesem Zeitraum die ihm
im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht
zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Denn gerade in der finanziellen
Krise ist von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er
vorausschauend plant und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern
bereithält, von denen er weiß, dass ihre Entstehung unmittelbar
bevorsteht. Die Kausalität einer Pflichtverletzung nach
§ 69 AO
für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden kann
nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die
Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 18 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 4 SAAAC-63863