Gesetze: Sechste Richtlinie 77/388/EWG -
Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1Richtlinie
77/799/EWG; Verordnung (EWG) Nr.
218/92
Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten
Steuern
Leitsatz
Art. 28c Teil A Buchst. a
Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom geänderten Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und
indirekten Steuern in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.
Februar 1992 geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des
Rates vom über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung ist dahin
auszulegen, dass die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand
oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, nicht verpflichtet sind, die
Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um
Auskunft zu ersuchen.