Gesetze: Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1;
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A
Buchst. a Unterabs. 1
Umsatzsteuerbefreiung für Gegenstände, die in einen
anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert
werden
Leitsatz
1) Die Art. 28a Abs. 3 Unterabs.
1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie
2000/65/EG des Rates vom geänderten Fassung sind im
Hinblick auf den in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Begriff
"versendet"/"versandt" dahin auszulegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb
eines Gegenstands erst dann bewirkt ist und die Befreiung der
innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie
ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber
übertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in
einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und
aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat
physisch verlassen hat.
2) Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie
77/388 in der Fassung der Richtlinie 2000/65 ist dahin auszulegen, dass die
zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt sind,
einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten
Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf
diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch
herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der
Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung
stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass
die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner
Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt.
3) Wenn der Erwerber bei den Finanzbehörden des
Bestimmungsmitgliedstaats eine Erklärung wie die im Ausgangsverfahren
über den innergemeinschaftlichen Erwerb abgegeben hat, kann dies einen
zusätzlichen Beweis dafür darstellen, dass die Gegenstände
tatsächlich den Liefermitgliedstaat verlassen haben, ist aber kein
für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der
Mehrwertsteuer maßgeblicher
Beweis.