Kürzung des Vorwegabzugs bei Bezug von Übergangsgebührnisse i.S. des § 11 Abs. 1 SVG
Leitsatz
Der Vorwegabzug gem.
§ 10 Abs. 3 Nr. 2
EStG ist bei Beziehern von Übergangsgebührnissen
nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu kürzen, wenn sie zum
Personenkreis des
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder
2 EStG gehören. Übergangsgebührnisse
i. S. des § 11 Abs. 1 SVG stellen Arbeitslohn aus
einem früheren sozialversicherungsfreien
Beschäftigungsverhältnis dar, in dessen Rahmen der Soldat eigene
Versorgungsanwartschaften erworben hatte bzw. von seinem Dienstherrn in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist. Diese
Gebührnisse sind nachträgliche Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit, jedoch keine Versorgungsbezüge i. S. des
§ 19 Abs. 2 EStG
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 31 Nr. 1 EStB 2008 S. 15 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2008 S. 4724 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2007 S. 4712 FAAAC-64326