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BFH Urteil v. - XI R 55/05

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10c; EStG 19 Abs. 2; EStG § 24 Nr. 2

Kürzung des Vorwegabzugs bei Bezug von Übergangsgebührnisse i.S. des § 11 Abs. 1 SVG

Leitsatz

Der Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist bei Beziehern von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu kürzen, wenn sie zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören. Übergangsgebührnisse i. S. des § 11 Abs. 1 SVG stellen Arbeitslohn aus einem früheren sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis dar, in dessen Rahmen der Soldat eigene Versorgungsanwartschaften erworben hatte bzw. von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist. Diese Gebührnisse sind nachträgliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch keine Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 31 Nr. 1
EStB 2008 S. 15 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2008 S. 4724
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2007 S. 4712
FAAAC-64326

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