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Ärztliche Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Bildung von Screening – Einheiten
Mit dem Ziel der Senkung der Brustkrebsmortalität wurde die ärztliche Versorgung zur Früherkennung von Brustkrebs durch das Mammographie-Screening neu geregelt (vgl. Anlage 9.2. Bundesmantelverträge – BMVÄ/EKV). Zur Erfüllung der Versorgungseinheiten wurden sog. Screening-Einheiten gebildet. Die Leitung einer solchen Screening-Einheit obliegt entweder einem programmverantwortlichen Arzt oder zwei programmverantwortlichen Ärzten in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft. Die Ernennung zum programmverantwortlichen Arzt bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Zur Durchführung der erforderlichen Untersuchung arbeiten die programmverantwortlichen Ärzte eng mit anderen am Programm beteiligten Fachärzten (u.a. Radiologen, Gynäkologen) zusammen. Die an der Versorgung teilnehmenden Fachärzte überlassen hierfür der Screening-Einheit ihre medizinischen Großgeräte zur Nutzung und stellen das entsprechende geschulte Personal zur Verfügung.
Es wurde nunmehr die Frage gestellt, wie die im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening erbrachten ärztlichen Leistungen steuerlich zu beurteilen sind.
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehö...