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FG München Urteil v. - 14 K 3923/04

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 3a Abs. 3, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1

Ort der sonstigen Leistung

Vorübergehendes Ruhen der unternehmerischen Tätigkeit

Leitsatz

Der Erlös aus der Patentveräußerung unterliegt der Umsatzsteuer, da er das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung darstellt, die der Kläger im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAC-64577

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