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Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage;
Reform des Wohneigentumsrechts
Bezug:
Zur Frage, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum bereits bei Zuführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, bittet das Bayerisches Landesamt für Steuern folgende Auffassung zu vertreten:
Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage gehen mit ihrer Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, ist zwar ein Abfluss der Beträge aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers erfolgt, gleichwohl sind diese Beträge im Zeitpunkt der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die geleisteten Beträge können beim einzelnen Wohnungseigentümer steuerlich erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Im Jahr der Verausgabung sind die Beträ...(BStBl 1988 II S. 577)