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BSG Urteil v. - B 1 KR 36/06 R

Gesetze: SGB V § 40 Abs 2; SGB V § 107 Abs 2; SGB VI § 15 Abs 1; SGB IX § 5 Nr 1; SGB IX § 6 Abs 1 Nr 1; SGB IX § 7; SGB IX § 14 Abs 1; SGB IX § 14 Abs 2; SGB IX § 14 Abs 4 S 1; SGB IX § 14 Abs 4 S 2; SGB IX § 14 Abs 4 S 3; SGB IX § 26; SGB X § 102

Leitsatz

1. Der zweitangegangene Sozialhilfeträger kann von einer Krankenkasse Erstattung wegen Gewährung medizinischer Rehabilitation an einen Versicherten nur verlangen, wenn der Versicherte die gewährte Rehabilitation von seiner Krankenkasse hätte beanspruchen können.

2. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse nur dann Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation, wenn diese notwendig unter ständiger ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden muss und dabei nicht lediglich die Gewährung von Unterkunft in einem nicht gefährdenden Milieu mit Anleitung zur Bewältigung lebenspraktischer und beruflicher Anforderungen im Vordergrund stehen soll.

Fundstelle(n):
SAAAC-65282

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