a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom (BAnz. Nr. 1 vom ) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.
b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.
d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2008 S. 1378 Nr. 19 QAAAC-65303