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Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Prüfung der Zwei-Drittel-Grenze auf der Ebene der Genossenschaft
Bezug:
§ 17 EigZulG begünstigt die Anschaffung von Anteilen an einer wohnungswirtschaftlich tätigen Genossenschaft. Hinsichtlich der an die Genossenschaft zu stellenden Anforderungen ist u.a. Voraussetzung für eine Förderung, dass die Genossenschaft jeweils mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet (ESt-Kartei EigZulG Karte 1, Rz. 79 Satz 3). Wird die Zwei-Drittel-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr unterschritten, kann den Genossen für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden.
Diese Regelung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem EigZulG. Bei der Zwei-Drittel-Grenze handelt es sich vielmehr um eine Gesetzesauslegung durch die Verwaltung.
Allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten
Es ist gefragt worden, wie allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten der Genossenschaft bei der Prüfung der Zwei-Drittel-Grenze zu berücksichtigen sind. Anlass für die Frage ist ein Fall, in dem bei der Genossenschaft erhebliche Verluste aufgelaufen sind, die insbesondere aus hohen Provisionszahlungen herrührten, die für die Ermittlung von Anteilen an dieser Genossenschaft gezahlt wurden. Im Vergleich zu diesen Aufwendungen ...