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OFD Rheinland - G 1427- St 157 (01/2007)

Gewerbeverlust nach § 10a GewStG bei Mitunternehmerschaften

Rückwirkende Anwendung des § 10a Satz 4 und 5 GewStG i.d.F. des JStG 2007

Mit der Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 ist die Verwaltungsauffassung, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils ist, gesetzlich festgeschrieben worden. Kommt es in Jahren mit einem positiven Gewerbeertrag bei der Mitunternehmerschaft zu einer Minderung durch Fehlbeträge, so vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Fehlbeträge entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag. Dabei ist der Höchstbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 9 GewStG ist die Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Die ständige BFH-Rechtsprechung zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Entstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigu...

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