Das FG Münster hatte mit
Beschluss v. - 15 K 1114/99 F, EW [ SAAAB-60697] dem EuGH die Frage
vorgelegt, ob es dem Europarecht widerspricht, wenn § 20 Abs.
2 und
3 AStG (i. d. F. des
StMBG v. ,
BGBl 1993 I S. 2310) die Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig
wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen
dem
DBA Belgien nicht durch Freistellung der
Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf
die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung
befreien. Der EuGH hat nunmehr eine Verletzung der
Art. 43 und 56 EG
verneint.