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BGH Urteil v. - I ZR 100/05

Gesetze: GeschmMG § 1 Abs. 2 a.F.

Leitsatz

Ein Muster (hier: Fassaden- und Dacheindeckungsplatten) kann auch dann eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sein, wenn es zwar eine gängige geometrische Form verwendet, diese Form aber für den mit Durchschnittskönnen und der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mustergestalter im Hinblick auf vermeintliche funktionsbedingte Nachteile von vornherein ausscheidet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAC-66065

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