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BGH Urteil v. - I ZR 88/05

Gesetze: UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2

Leitsatz

Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu , GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 57 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2007 S. 4718
WM 2008 S. 44 Nr. 1
QAAAC-66071

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