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BGH Urteil v. - III ZR 247/06

Gesetze: UKlaG § 1; UKlaG § 4 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 Satz 1; BGB § 308; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 309; BGB § 314 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 621; BGB § 626; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 319 Abs. 1

Leitsatz

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rahmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam:

a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.

c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.

d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist ... die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 360 Nr. 6
WM 2008 S. 308 Nr. 7
YAAAC-66077

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