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BGH Urteil v. - VI ZR 182/06

Gesetze: BGB § 852 (Fassung bis )

Leitsatz

Der Umstand, dass sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geldanlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung (hier: Betrug, § 263 StGB), wenn der Geschädigte vermutet, dass das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
WM 2008 S. 202 Nr. 5
HAAAC-66142

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