Buchmäßige Verfolgung eines Betriebsausgabenabzugs nach § 7g EStG
Leitsatz
Zeitlich unbefristete Wahlrechte
- zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff.
EStG vorgesehenen Optionen gehören
- können längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft
derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich
auswirken sollen. Da ein Betriebsausgabenabzug nach
§ 7g Abs. 6
EStG die Willensbekundung voraussetzt, eine
Ansparrücklage zu bilden, und die investitionsbezogenen Angaben
buchmäßig verfolgt werden können müssen, muss bei
Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3
EStG bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende -
ggf. berichtigte - Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt
eingereicht werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2008 S. 54 Nr. 2 KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2008 S. 191 FAAAC-66202