Verdeckte Gewinnausschüttung durch Verwaltung und Verwertung von Grundstücken der Gesellschafter einer GmbH
Leitsatz
Verwaltet und verwertet eine GmbH
im Eigentum ihrer Gesellschafter stehende Grundstücke zulasten ihres
eigenen Vermögens und ohne angemessene Vergütung, liegt eine
verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des
§ 8
Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Das gilt auch dann, wenn
die Verwaltung und Verwertung Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist und die
Gesellschafter hohe Einlagen in die Kapitalrücklage der GmbH leisten. Die
Grundsätze des Vorteilsausgleichs können nur dann zum Zuge kommen,
wenn die gegenseitig gewährten Vermögensvorteile jeweils auf
schuldrechtlicher Grundlage erbracht werden. Stehen sich jedoch beide
Vorteilsgewährungen als gesellschaftlich veranlasste verdeckte
Gewinnausschüttung einerseits und verdeckte Einlage oder
Gesellschafterzuschuss andererseits gegenüber, scheidet eine Verrechnung
zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung aus
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Fundstelle(n): HFR 2008 S. 367 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2008 S. 502 TAAAC-66206