Novation und Gutschrift in den
Büchern des Gläubigers stellen getrennt voneinander zu prüfende
Zuflusstatbestände dar, von denen jeder für sich genommen zu einem
Zufluss i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V.
mit
§ 8 Abs. 1
EStG führen kann, soweit die weitere Voraussetzung
erfüllt ist, dass der Gläubiger, wenn er sich im Zeitpunkt der
Novation oder der Gutschrift in den Büchern für eine Auszahlung
entschieden hätte, tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den
Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung des gutgeschriebenen Betrags ohne
weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners
herbeizuführen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2008 S. 54 Nr. 2 HFR 2008 S. 169 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 9 MAAAC-66230