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BMF - IV C 4 -S 2225/07/0004 BStBl 2007 I S. 825

Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) sowie Anwendung der (BStBl 2007 II S. 919) und (BStBl 2007 II S. 921)

Der (BStBl 2007 II S. 919) und (BStBl 2007 II S. 921) entschieden, dass der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG nicht entgegensteht, dass für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung kein Einkommensteuerbescheid ergangen war und auch nicht mehr ergehen konnte. Nach den Urteilen können Verluste auf Grund des § 181 Abs. 5 AO noch gesondert festgestellt werden, soweit die Feststellung für eine Steuerfestsetzung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Dies ist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wegen der Auswirkungen auf Einkommensteuerfestsetzungen künftiger Veranlagungszeiträume der Fall.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl. 2006 I S. 2878) ist der Lauf der für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG geltenden Feststellungsfristen neu geordnet worden. Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG endet die Verlustfeststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlu...

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