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OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt 1/2007

§ 46; Veranlagung von Arbeitnehmern

1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des JStG 2008 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Aufgrund der Gesetzesänderung kann die Bearbeitung vorliegender Anträge auf Durchführung einer Veranlagung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist eingegangen sind, wieder aufgenommen werden. Dieses gilt auch für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen, die sich gegen einen Bescheid wenden, durch den die Durchführung einer Antragsveranlagung mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Antrag erst nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist. Dabei bittet die OFD Folgendes zu berücksichtigen:

a) Festsetzungsverjährung

Nach Wegfall der Zweijahresfrist kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt...

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