1. Ob einem Versicherten
vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich
nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine
ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines
Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus
anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine
spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens
einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben
muss.
2. Ob eine stationäre
Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das
Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat
dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und
Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine
"Einschätzungsprärogative" kommt dem Krankenhausarzt nicht
zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2008 S. 462 Nr. 10 NJW 2008 S. 1980 Nr. 27 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2007 S. 3946 LAAAC-66923