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BGH Urteil v. - I ZR 33/05

Gesetze: GMV Art. 9 Nr. 1

Leitsatz

a) Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.

b) Ein auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat gestützter Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls in der Regel für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RIW 2008 S. 242 Nr. 4
TAAAC-66929

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