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BGH Urteil v. - I ZR 74/05

Gesetze: ZPO § 554

Leitsatz

Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 920 Nr. 13
QAAAC-66930

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