a) Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers einzugehen.
b) Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.).
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Fundstelle(n): DB 2008 S. 52 Nr. 1 DStR 2008 S. 1246 Nr. 26 GmbH-StB 2008 S. 36 Nr. 2 GmbHR 2008 S. 142 Nr. 3 NJW-RR 2008 S. 495 Nr. 7 SJ 2008 S. 39 Nr. 5 WM 2008 S. 27 Nr. 1 WPg 2008 S. 184 Nr. 4 ZIP 2008 S. 72 Nr. 2 EAAAC-66934