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BGH Beschluss v. - IX ZB 219/06

Gesetze: ZPO § 233 Fd

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Beinhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen Vorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 123 Nr. 3
NJW 2008 S. 526 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 365
ZIP 2008 S. 96 Nr. 2
MAAAC-66953

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