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BFH Beschluss v. - VII B 359/06

Gesetze: AO § 278 Abs. 2, AO § 277, AO § 268, AO § 44

Bestandskraft eines Ergänzungsbescheids ist keine Vollstreckungsvoraussetzung

Leitsatz

§ 277 AO, der die vorläufige Beschränkung der Vollstreckung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag nach § 268 AO vorsieht, gebietet keine Vollstreckungsbeschränkung für den Zeitraum bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 AO. Die in dieser Vorschrift geregelte Minderung der Vollstreckungsbeschränkung in Höhe des Werts der unentgeltlichen Zuwendung wirkt kraft Gesetzes. Ein besonderer Bescheid darüber ist zwar zweckmäßig, aber nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 5
XAAAC-67032

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