Bestandskraft eines Ergänzungsbescheids ist keine Vollstreckungsvoraussetzung
Leitsatz
§ 277 AO, der die vorläufige Beschränkung der
Vollstreckung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den
Aufteilungsantrag nach § 268 AO vorsieht, gebietet keine
Vollstreckungsbeschränkung für den Zeitraum bis zu einer
unanfechtbaren Entscheidung über die Minderung der
Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 AO. Die in
dieser Vorschrift geregelte Minderung der Vollstreckungsbeschränkung in
Höhe des Werts der unentgeltlichen Zuwendung wirkt kraft Gesetzes. Ein
besonderer Bescheid darüber ist zwar zweckmäßig, aber nicht
erforderlich.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 5 XAAAC-67032