Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Die Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten
Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für
außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1
Satz 5 EStG sind als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn
der (tragende) Grund für den Abriss des Gebäudes (hier: zahlreiche
Baumängel) und dessen hieraus sich ergebender wirtschaftlicher Verbrauch
in der Zeit der Vermietung durch den Steuerpflichtigen, mithin vor Aufgabe der
Vermietungsabsicht entstanden ist. Ein darauf gegründeter Abbruch ist als
durch die Vermietung veranlasst anzusehen, selbst wenn anstelle des
abgerissenen Gebäudes ein zur Eigennutzung bestimmter Neubau errichtet
wird. Die (künftige) Eigennutzungsabsicht führt nicht zu einer
Überlagerung des durch die frühere Vermietung veranlassten Abbruchs
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 933 Nr. 6 DStRE 2009 S. 4 Nr. 1 EStB 2008 S. 55 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 8 LAAAC-67036