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BFH Urteil v. - IX R 51/05

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21, EStG § 12

Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

Die Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der (tragende) Grund für den Abriss des Gebäudes (hier: zahlreiche Baumängel) und dessen hieraus sich ergebender wirtschaftlicher Verbrauch in der Zeit der Vermietung durch den Steuerpflichtigen, mithin vor Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden ist. Ein darauf gegründeter Abbruch ist als durch die Vermietung veranlasst anzusehen, selbst wenn anstelle des abgerissenen Gebäudes ein zur Eigennutzung bestimmter Neubau errichtet wird. Die (künftige) Eigennutzungsabsicht führt nicht zu einer Überlagerung des durch die frühere Vermietung veranlassten Abbruchs .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 933 Nr. 6
DStRE 2009 S. 4 Nr. 1
EStB 2008 S. 55 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 8
LAAAC-67036

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