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BGH Beschluss v. - NotZ 23/07

Gesetze: BNotO § 6 Abs. 1 Satz 2; BNotO § 115 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.

b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 123 Nr. 3
DNotZ 2008 S. 551 Nr. 7
NJW 2008 S. 1229 Nr. 17
JAAAC-67430

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