1. Eine Lehrtätigkeit, die ein in
einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, hier einer Universität, ausübt, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat befindet, fällt auch dann in den Anwendungsbereich von
Art. 49 EG, wenn die Tätigkeit
nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt
wird.
2. Die Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung
nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische
Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine
nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist,
während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in
einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, ist nicht
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
gerechtfertigt.
3. Der Umstand, dass die
Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zuständig sind,
ist nicht geeignet, eine nationale Regelung, nach der eine Steuerbefreiung
denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag
inländischer öffentlicher Universitäten tätig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht
in Einklang zu bringen.